Satzung der Buckeltourer Motorradfreunde e. V.

 

(Stand: 9.10.2010)

 

§ 1 NAME UND SITZ

 

  1. Der Verein führt den Namen "Buckeltourer Motorradfreunde" (abgekürzt BM).

 

Er ist im Vereinsregister zu Mannheim eingetragen und führt nach der Eintragung den Namenszusatz "e.V.".

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim und erstreckt seine Tätigkeit über das gesamte Bundesgebiet und das Ausland.

 

§ 2 VEREINSZWECK

 

  1. Der Verein dient nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß parteipolitischer und konfessioneller Gesichtspunkte der Verständigung zwischen den Völkern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland.
  2. Der Verein verfolgt die Zwecke
    1. Förderung der Sicherheit für Motorradfahrer,
    2. Kulturaustausch zwischen deutschen und ausländischen Motorradfahrern.
    3. Förderung des Jugendherbergsgedankens

 

Der Satzungszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch die Ausschreibung von Sicherheitstrainings, Motorradausfahrten und -treffen.

 

  1. Die Übernahme und Durchführung weiterer Aufgaben im Sinne des Vereinszwecks sind jederzeit möglich.

 

 § 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Organe des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.  
    Entstandene, nachgewiesene Aufwendungen werden erstattet.
  6. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den Mitgliedern des Präsidiums für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

§ 4 GESCHÄFTSJAHR; KASSENFÜHRUNG

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31. Dezember dieses Jahres.
  2. Der Verein hat über sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen.

 

§ 5 VEREINSRECHT

 

  1. Diese Satzung und die Geschäftsordnungen bilden das Vereinsrecht.
  2. Die Satzung wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und kann nur von dieser 2/3-Mehrheit geändert werden.

 

§ 6 MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. Fördermitglieder (außerordentliche Mitglieder)
  2. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich dem Vereinszweck verpflichten.
  3. Beim Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge, oder Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

§ 7 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT ALS ORDENTLICHES MITGLIED

 

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins können nur volljährige Personen werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
  4. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Aufnahme dem Antragsteller durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt wurde.

 

§ 8 EHRENMITGLIEDER

 

Personen, welche sich um BM in besonderem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 9 MITGLIEDERBEITRÄGE

 

  1. Die Mitgliederbeiträge und die eventuelle Aufnahmegebühr werden vom Präsidium festgesetzt.
  2. Beiträge sind Jahresbeiträge.

 

§ 10 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod
    2. durch Austrittserklärung des Mitglieds
    3. durch Ausschluß aus dem Verein
    4. durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung wird nur zum Ende eines Kalenderjahres wirksam und muß mindestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums dem Vorstand vorliegen.
  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch das Präsidium unter Bekanntgabe der Gründe erfolgen
    1. wegen eines unehrenhaften Verhaltens, soweit es mit dem Vereinsleben oder dem Vereinszweck in unmittelbarem Zusammenhang steht, sofern dadurch der Ruf des Vereins in der Öffentlichkeit schwer geschädigt wird;
    2. wegen andauernder Mißachtung der Anordnungen des Vorstandes oder eines anderen Organs des Vereins.
  4. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, wegen des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen. Bis zur Erledigung des Einspruchs bleibt das betreffende Mitglied in seiner bisherigen Funktion eingestellt und Mitglied. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluß endgültig.

 

 

 

§ 11 ORGANE

 

Der Verein hat folgende Organe:

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. den Vorstand
  3. das Präsidium

 

§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Ferner ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Berufung in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

§ 13 ZUSTÄNDIGKEIT UND BESCHLUßFASSUNG

 

  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes, des Präsidiums und des Rechnungsabschlusses,
    2. Entlastung des Vorstandes und des Präsidiums,
    3. die Wahl der Vorstands- und Präsidiumsmitglieder,
    4. die Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft,
    5. die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluß von Mitgliedern,
    6. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
    7. die Beratung und die Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
  2. Die Art der Beschlußfassung bestimmt der Vorstand.
  3. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder, sofern das Gesetz oder die Satzung nicht zwingend eine höhere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  4. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der erschienenen, gültig abstimmenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl stattzufinden.
  6. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand in Textform einzureichen.
  7. Die Mitgliederversammlung kann nur über solche Gegenstände beschließen, welche in der Tagesordnung enthalten, oder den vorstehenden Vorschriften entsprechend eingereicht worden sind.
  8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  9. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  10. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem von der Versammlung gewählten Vorsitzenden geleitet.

 

§ 14 PRÄSIDIUM UND VORSTAND

 

  1. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Amt eines Präsidiumsmitgliedes erlischt nach erfolgter Neuwahl.
  2. Das Präsidium besteht aus drei bis vier volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
    3. dem Kassierer
    4. dem Schriftführer

 

Die Ämter von Kassierer und Schriftführer können von ein und derselben Person in sog. Personalunion ausgeübt werden.

 

  1. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, so ist anläßlich der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Insolange ergänzt sich das Präsidium mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden selbst. Das Amt des so gewählten Präsidiumsmitgliedes endet mit der laufenden Wahlperiode.
  2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden. Zur Vertretung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden ermächtigt.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben und Geschäfte zuständig, die nicht durch Satzung oder einen Beschluß des Präsidiums einem anderen Vereinsorgan oder einem Präsidiumsmitglied zugewiesen oder durch Gesetz und Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
    Für das Innenverhältnis wird bestimmt:
    Der 1. Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Der Vertreter des 1. Vorsitzenden darf von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.

 

§ 15 GESCHÄFTSFÜHRUNG DES PRÄSIDIUMS

 

  1. Das Präsidium versammelt sich auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder auf Antrag von mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern.
  2. Die Einberufung zur Sitzung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor dem Termin in Textform zu erfolgen.
  3. Die Sitzung wird von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Präsidiumsversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  4. Die Beschlüsse des Präsidiums werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Verhandlungsleiter und einem von ihm ernannten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse des Präsidiums können auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn sich mindestens zwei Präsidiumsmitglieder an der schriftlichen Abstimmung beteiligen.
  7. Das Präsidium beschließt über die im Einzelfall einzusetzenden finanziellen Mittel.

 

§ 16 HAFTUNG

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht. Gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere aus Fahrlässigkeiten, bleiben hiervon unberührt.

 

 

§ 17 AUFLÖSUNG ODER AUFHEBUNG DES VEREINS

 

  1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann erfolgen
    1. in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen,
    2. wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder unter drei sinkt,
    3. durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wozu eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfolgt die Abwicklung durch den 1. Vorsitzenden als alleinvertretungsberechtigten Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung nicht einen oder mehrere Liquidatoren bestellt. Die Rechte und Pflichten des oder der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation eines Vereins.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen zur Förderung der Verkehrssicherheit von Motorradfahrern zu verwenden.

 

(Satzung Stand 9.10.2010 mit Änderungen gem. Beschluss der HV 2010)